Dies hat insbesondere für laienfreundlich ausgestaltete, weitgehend formlose Verfahren mit Beratung und Unterstützung der Parteien durch Fachbehörden zu gelten, wie dies vorliegend beim Vermittlungs- und Genehmigungsverfahren der Fall ist. 16.7 Selbst wenn eine vorgängige ausserprozessuale Vertragsausarbeitung durch einen Rechtsvertreter als Teil des Genehmigungsverfahrens betrachtet werden würde, hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend deutlich früher bei der Vorinstanz gestellt werden müssen.