des Vermittlungsverfahrens führen und das dem Verfahren zugrunde liegende Konzept einer gemeinsamen Beratung der Eltern durch eine Fachstelle weitgehend obsolet machen würde. Kommt hinzu, dass gemäss Art. 64 KESG bei Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kein Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung besteht. Dies hat insbesondere für laienfreundlich ausgestaltete, weitgehend formlose Verfahren mit Beratung und Unterstützung der Parteien durch Fachbehörden zu gelten, wie dies vorliegend beim Vermittlungs- und Genehmigungsverfahren der Fall ist.