6 torisches Verfahren wechseln, wie es bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren möglich ist (vgl. Art. 288 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat im Bereich Unterhalt keine Entscheidkompetenz. Kommt kein aussergerichtlicher Unterhaltsvertrag zustande oder wird dieser von der Kin- des- und Erwachsenschutzbehörde nicht genehmigt, haben sich die Eltern an das Gericht, allenfalls an die Schlichtungsbehörde zu wenden.