Das Genehmigungsverfahren gemäss Art. 287 ZGB lässt sich auch nicht mit einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB) vergleichen, bei dem praxisgemäss in einem beschränkten zeitlichen Umfang die Anwaltsaufwendungen für die vorgängige Ausarbeitung der Scheidungskonvention über die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise (rückwirkend) entschädigt werden.