121 I 321 E. 2b). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung beschränkt sich grundsätzlich auf die Vertretung im Prozess, d.h. vorliegend auf das Genehmigungsverfahren und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen der Eltern, namentlich die Ausfertigung eines Begleitschreibens zum aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrag verbunden mit dem Antrag auf Genehmigung desselben. Diese Vorkehrungen weisen weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf, weshalb die Vorinstanz zu Recht von der Beiordnung eines amtlichen Anwalts für das Genehmigungsverfahren absah.