In der Zeit dazwischen lief kein Verfahren vor der Vorinstanz, sondern es fanden lediglich ausserprozessuale Vergleichsgespräche zwischen den Eltern und den von ihnen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertretern statt. Für eine solche Rechtsberatung ausserhalb eines Verfahrens, nota bene über mehr als ein Jahr, besteht jedoch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4; 121 I 321 E. 2b).