Während es bei Ersterem um eine informelle Beratung und Vermittlung zwischen den Eltern geht, die auf den Abschluss eines aussergerichtlichen Unterhaltsvertrags abzielt, geht es bei Zweitem einzig um die Prüfung und allfällige Genehmigung des von den Eltern eingereichten Unterhaltsvertrags. Das Genehmigungsverfahren kann dabei auch ohne vorgängige Vermittlungstätigkeit einer Fachstelle eingeleitet werden, beispielsweise, wenn die Eltern alleine oder mit anderweitiger Hilfe (z.B. Mediator, Advokatur, Fachverband, etc.) einen aussergerichtlichen Unterhaltsvertrag ausgearbeitet haben und der Kindes-