Bei einem Scheitern der Vermittlung erfolgt deshalb auch kein förmlicher Verfahrensabschluss, sondern lediglich die Einstellung der entsprechenden Bemühungen. In diesen Fällen stellen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern den Eltern eine Art «Klagebewilligung» aus (Feststellung, dass trotz Vermittlung durch die Fachbehörde keine einvernehmliche Einigung erzielt werden konnte), damit die Prozessvoraussetzung von Art. 198 Bst. bbis ZPO belegt werden kann und die Eltern direkt an das Gericht gelangen können.