Formulare & Merkblätter). Die Fachbehörden üben dabei eine beratende und vermittelnde Funktion aus; ein eigentliches förmliches Verfahren findet nicht statt. Namentlich wird ‒ anders als bei einem Schlichtungsverfahren (Art. 62 Abs. 1 ZPO) ‒ keine Rechtshängigkeit begründet. Bei einem Scheitern der Vermittlung erfolgt deshalb auch kein förmlicher Verfahrensabschluss, sondern lediglich die Einstellung der entsprechenden Bemühungen.