16. Art. 287 ZGB bietet nicht verheirateten Eltern die Möglichkeit, den Kinderunterhalt in einem aussergerichtlichen Unterhaltsvertrag einvernehmlich zu regeln und diesen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigen zu lassen. Können sich die Eltern nicht einigen, ist im Konfliktfall das Gericht für die Regelung des Kinderunterhalts zuständig. Dem Gerichtsverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde voraus, wenn nicht bereits ein