15. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG hat eine Person Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Unter den gleichen Bedingungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden (Art. 111 Abs. 3 VRPG).