13. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist der Instruktionsrichter zuständig (vgl. Art. 111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet indes nicht und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll. III. 14. Streitig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt für