11. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 12. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, die das Mitwirken von Fachrichtern oder Fachrichterinnen aus dem medizinischen oder sozialen Bereich erforderlich machen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).