7. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 27 f.). Sie liess sich nicht mehr zur Sache vernehmen. II. 8. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).