2 senenschutzgericht (pag. 1 ff.) und beantragte die Aufhebung der betreffenden Ziffer (Rechtsbegehren [RB] 1) sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsvertreter für das vor der KESB durchgeführte Verfahren um Neuregelung des Kinderunterhalts (RB 2). Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KES 19 235). 6. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 23 ff.).