grundsätzlich keiner amtlichen Rechtsverbeiständung (E. 16.6). Erwägungen: I. 1. Am 12. April 2017 reichten die Eltern von C.________, geb. 6. August 2011, A.________ (Kindsmutter; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D.________ (Kindsvater), bei der Fachstelle Abklärung Köniz die Absichtserklärung zur Neuregelung des Unterhalts betreffend ihren Sohn ein. 2. Mit Schreiben vom 26. September 2017 informierte die Fachstelle Abklärung Köniz die KESB Mittelland Süd (nachfolgend: Vorinstanz), dass bezüglich des Unterhalts von C.________ keine Einigung habe erzielt werden können und das Dossier daher abgeschlossen werde.