2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt und dem von ihnen in Höhe von CHF 1‘000.00 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Den Beschwerdeführenden ist der Betrag von CHF 200.00 aus der Kasse des Obergerichtes zurückzuerstatten. 3. Es wird kein Parteikostenersatz gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ - der Vorinstanz - der Beiständin F.________