BSG 161.12]), werden deshalb den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt und dem von ihnen in Höhe von CHF 1‘000.00 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Den Beschwerdeführenden ist der Betrag von CHF 200.00 aus der Kasse des Obergerichtes zurückzuerstatten. 23. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG). 12 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.