IV. 22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) haben die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unter Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung (E. 18.2 oben) auf CHF 800.00 reduziert bestimmten Verfahrenskosten (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden deshalb den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt und dem von ihnen in Höhe von CHF 1‘000.00 geleisteten Kostenvorschuss entnommen.