Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 und S. 8 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführenden bringen dagegen keine wesentlichen neuen Argumente vor, die auf eine Pflichtverletzung der Beiständin schliessen lassen würden. Betreffend die vor oberer Instanz wiederholten Beweisanträge wird auf oben stehende Erwägungen verwiesen (E. 17 oben). 21. Insgesamt gehen die Vorwürfe der Beschwerdeführenden, die Beiständin habe in ihrem Amt versagt und sei überfordert, ins Leere. Es liegt keine Pflichtverletzung vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.