11 setzlichen Vertretungsrechte gemäss Art. 378 ZGB zur Anwendung, womit die Angehörigen der Betroffenen in der Pflicht sind. 20.6 Die Beschwerdeführenden monieren auch vor oberer Instanz die Qualität der Unterkunft der Betroffenen (I.________-Alterswohnen; Rz. 69 – 72 der Beschwerde, pag. 29 ff.) sowie den Umstand, dass die Beiständin der Betroffenen Naturpräparate vermittelt (Rz. 95 der Beschwerde, pag. 41). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 und S. 8 des angefochtenen Entscheids).