Die Beiständin handelte ihren Pflichten entsprechend. 20.5 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, die Beiständin könne sich nicht hinter ihrem (beschränkten) Auftrag verstecken, soweit ihr eine Pflichtverletzung in Bezug auf die medizinische Betreuung der Betroffenen vorgeworfen wird. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2019 zutreffend zusammenfasst, besteht für die Beiständin mangels entsprechenden Auftrags gar kein Spielraum, in Bezug auf die gesundheitliche Versorgung oder die medizinische Betreuung für die Verbeiständete tätig zu werden (vgl. pag.