Aus der Korrespondenz mit dem Geschäftsführer des Altersheims G.________ erhellt zweifellos, dass die Kündigungsabsicht unumstösslich war. Die Beiständin durfte ihre Ressourcen daher darauf verwenden, innert kurzer Zeit eine Anschlusslösung zu finden. Mit einer aussichtslosen Aussprache mit dem Altersheim G.________ wäre die Unterbringung der Verbeiständeten jedenfalls nicht gewahrt gewesen. Die Beiständin handelte ihren Pflichten entsprechend.