Die Beiständin legt damit sachlich und nachvollziehbar dar, dass sich der Austausch mit E.________ in Bezug auf ihre Mandatsführung konstruktiv gestalte, weshalb sie daran festhalte. Auf eine Manipulation oder mangelnde Unabhängigkeit kann weder aus der Stellungnahme noch aus einer Würdigung der Gesamtsituation geschlossen werden. 20.4.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, die Beiständin habe das Wohl der Betroffenen gefährdet, indem sie die Kündigung des Altersheims G.________ nicht angefochten habe. Aus der Korrespondenz mit dem Geschäftsführer des Altersheims G.____