dies auch dann nicht, wenn sie mit diesen Personen punktuell bei der Ausführung ihres Mandats in Kontakt steht. Die «Eskalation» des Konflikts zwischen Angehörigen der Betroffenen und dem Altersheim G.________ hat die Beiständin nicht zu verantworten. 20.4.4 Die Beschwerdeführenden werfen der Beiständin weiter vor, sich von E.________ in einem Masse beeinflussen bzw. manipulieren zu lassen, dass ihre Unabhängigkeit nicht mehr gegeben sei. Dies zeige ihre Stellungnahme, in der sie E.________ «überschwänglich in Schutz nehme» bzw. «in den Himmel lobe» (Rz. 91 der Beschwerde, pag.