Der Beizug von E.________ als zur Kooperation bereite Ansprechperson mit engem Bezug zur Verbeiständeten stellt jedenfalls keine Pflichtverletzung dar, sondern ist bei den gegebenen Voraussetzungen zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgaben notwendig. 20.4.3 Die Beschwerdeführenden werfen der Beiständin weiter vor, ihre Pflichten verletzt zu haben, indem sie E.________ habe «gewähren lassen» und es so zur Kündigung im Altesrheim G.________ gekommen sei. Auslöser für die Kündigung war das unangebrachte Verhalten einzelner Angehöriger der Verbeiständeten. Nach Mutmassung der Beschwerdeführenden ist damit E.________ gemeint. Das Ver-