Infolge des Alters und entsprechender Einschränkungen der mentalen Leistungsfähigkeit der Betroffenen kann die Beiständin zur Ermittlung der Wünsche und Interessen nicht alleine auf deren Angaben abstellen. Zur Erfüllung ihres Auftrages ist die Beiständin daher auf den Kontakt zu einer der Verbeiständeten nahe stehenden Person angewiesen. Gemäss Angaben der Beiständin stellt sich E.________ für diese Funktion zur Verfügung, während dies auf die anderen Geschwister nicht zutrifft. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, nie danach gefragt geworden zu sein.