1 des Kammerentscheides der Vorinstanz vom 17. September 2013). Die Beiständin hat die ihr übertragenen Aufgaben im Interesse der betroffenen Person zu erfüllen und nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Diesen Vorgaben ist die Beiständin stets gerecht geworden: Infolge des Alters und entsprechender Einschränkungen der mentalen Leistungsfähigkeit der Betroffenen kann die Beiständin zur Ermittlung der Wünsche und Interessen nicht alleine auf deren Angaben abstellen.