20.4 20.4.1 Vor oberer Instanz machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beizug der Schwester E.________ als Ansprechperson stelle eine Pflichtverletzung der Beiständin dar. Die Sanktionierung eines solchen Verhaltens falle in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden wiederholen ihre Ansicht, dass die Beiständin für die Kündigung in die Pflicht zu nehmen sei, da sie 1) E.________ als Ansprechperson beigezogen habe und 2) diese in ihrem Auftreten gegenüber dem Altershein G.________ nicht in ihre Schranken gewiesen habe.