9 nischen Belangen werde die Betroffene von ihrem Hausarzt betreut, während E.________ die Mutter unterstütze und ihr in Absprache mit dem Hausarzt Naturpräparate vermittle. Der Maximalbetrag von monatlich CHF 300.00 sei mit der Beiständin vereinbart. Eine Kompetenzüberschreitung sei nicht auszumachen. Insgesamt lasse sich die Vorgehensweise der Beiständin fachlich begründen, weshalb ein Einschreiten der KESB nicht zu rechtfertigen sei.