Die Institution I.________- Alterswohnen gewährleiste eine auf die Bedürfnisse der Betroffenen angepasste Pflege und Betreuung. Betreffend Zahnhygiene und Hörgerät wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beistandschaft lediglich die Aufgabenbereiche Wohnen sowie Erledigen administrativer und finanzieller Angelegenheiten umfasse, nicht jedoch den Bereich Gesundheit bzw. medizinische Versorgung. Die Beiständin träfen daher in diesem Bereich keinerlei Pflichten, die sie verletzt haben könnte. Ohnehin wären Verfehlungen aber nicht auszumachen. Zur Rüge, E._