Bei den Verfehlungen der Beiständin handle es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen, die ihre Entlassung rechtfertigten. 20.3 Die Vorinstanz schloss eine Verfehlung der Beiständin aus. Sie erwog, die Kündigung durch das Altersheim G.________ sei auf die verfahrene Situation zwischen den Angehörigen der Betroffenen und dem Altersheim G.________ zurückzuführen. Die Beiständin habe adäquat gehandelt, indem sie – in kürzester Zeit – eine geeignete Wohnanschlusslösung organisiert habe. Die Institution I.________- Alterswohnen gewährleiste eine auf die Bedürfnisse der Betroffenen angepasste Pflege und Betreuung.