Weiter entspreche die neue Unterkunft (I.________-Alterswohnen) nicht dem gewohnten Lebensstandard der Betroffenen. Auch deren Gesundheit sei gefährdet; es hätten ihr sämtliche Zähne gezogen worden müssen und sie habe keinen Zahnersatz erhalten. Darüber hinaus habe es die Beiständin versäumt, für die Betroffene rechtzeitig ein Hörgerät anzuschaffen. Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, ihre Schwester E.________ sei als (medizinische) Hauptansprechperson der Beiständin nicht geeignet. Bei den Verfehlungen der Beiständin handle es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen, die ihre Entlassung rechtfertigten.