419 ZGB vom 17. Oktober 2018 rügten die Beschwerdeführenden mehrere Handlungen und Unterlassungen der Beiständin: Insbesondere sei die Kündigung durch das Altersheim G.________ von der Beiständin zu verantworten: Die Schwester E.________ und der Bruder M.________ hätten durch ihr Verhalten die Kündigung verursacht (Einmischung in untragbarer Weise, herrisches Auftreten, «Ausfälle») und die Beiständin sei nicht eingeschritten. Auch gegen die Kündigung sei die Beiständin nicht vorgegangen. Weiter entspreche die neue Unterkunft (I.________-Alterswohnen) nicht dem gewohnten Lebensstandard der Betroffenen.