Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Ein solch wichtiger Grund setzt ein von der Beiständin verschuldetes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (Urteil des BGer 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 24). 20.2 In ihrer Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB vom 17. Oktober 2018 rügten die Beschwerdeführenden mehrere Handlungen und Unterlassungen der Beiständin: Insbesondere sei die Kündigung durch das Altersheim G.__