20. Zu prüfen bleiben die gegen das Handeln der Beiständin vorgetragenen Rügen. 20.1 Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistandes oder der Beiständin kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB).