Die Beiständin ist in der Ausführung ihres Amtes ausschliesslich an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gebunden (Art. 388 ff. ZGB). Wie das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren eingeleitet wurde (von Amtes wegen oder auf Meldung hin), ist für die Beurteilung der Handlungen der Beiständin nicht bedeutsam. Ebensowenig kann es zum Nachteil der Meldung erstattenden Tochter gereichen, dass sie – zum Schutz der (später) Verbeiständeten – eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme veranlasst hat. Die Vorinstanz durf-