Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Zu Recht erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass eine Gefährdungsmeldung von E.________ aus dem Jahr 2013 zur Verbeiständung der Betroffenen geführt hat, für die Beurteilung der sich stellenden Fragen als nicht relevant. Die Beistandschaft wurde errichtet, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Schwächezustand, sich daraus ergebendes Unvermögen, ungenügende Hilfestellung im privaten Umfeld; vgl. Art. 390 ZGB). Die Beiständin ist in der Ausführung ihres Amtes ausschliesslich an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gebunden (Art. 388 ff.