Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 136 I 229 E. 5.2). 19.4 Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen.