Die Vorinstanz durfte sich auf die vorhandenen Akten – darunter die Stellungnahme der Beiständin vom 12. November 2018 – stützen. 19.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt; daraus folgt die Pflicht, den Entscheid zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5.2 m.H. auf BGE 124 I 49 E. 3a).