Die Pflichten und Kompetenzen der Beiständin erstrecken sich mit anderen Worten nicht auf das Verhalten der Angehörigen der Verbeiständeten. Daraus erhellt, dass weitere Abklärungen zu den Vorkommnissen zwischen dem Altersheim G.________ und den Kindern der Verbeiständeten an der Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen – allfällige Verfehlungen der Beiständin – nichts zu ändern vermocht hätten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Beweisabnahme liegt nicht vor. Die Vorinstanz durfte sich auf die vorhandenen Akten – darunter die Stellungnahme der Beiständin vom 12. November 2018 – stützen.