Beilage 5 zur Beschwerde vom 17. Oktober 2018]) und den telefonischen Angaben von L.________ gemäss Aktennotiz vom 21. Juni 2018 ergab sich mit genügender Deutlichkeit, dass die Kündigung auf das Verhalten einzelner Angehöriger der Betroffenen gegenüber Mitarbeitenden und Bewohnern des Altersheims G.________ zurückzuführen und dass die Kündigungsabsicht unumstösslich war. Um welche Angehörigen es sich dabei handelte und wie die Vorkommnisse