Nachdem sich die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2018 an die Vorinstanz gewandt hatten, holte diese bei Herrn L.________, Geschäftsführer des Altersheims G.________, telefonisch Auskunft ein (Aktennotiz vom 21. Juni 2018). Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden (insbes. E-Mail von L.________ vom 11. Juni 2018 [Beilage 5 zur Beschwerde vom 17. Oktober 2018]) und den telefonischen Angaben von L.__