Urteile 2C_246/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1; 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden war der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt, ohne dass weitere Beweise einzuholen waren. Zu beurteilen war aufgrund der erhobenen Rüge der Beschwerdeführenden im Wesentlichen das (angebliche) Fehlverhalten der Beiständin vor und nach der Kündigung des Pflege- und Aufenthaltsvertrages durch das Altersheim G.________. Nachdem sich die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2018 an die Vorinstanz gewandt hatten, holte diese bei Herrn L._______