19. 19.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, ihr Gehörs- und Beweisanspruch sei verletzt, indem die Vorinstanz ihre Beweisanträge abgewiesen und einseitig auf die Stellungnahme der Beiständin abgestellt habe. Die Vorgänge im Altersheim G.________ vor der Kündigung seien intransparent geblieben und gehörten aufgeklärt. Inhaltlich lasse die Vorinstanz den Umstand ausser Acht, dass die Beistandschaft – gegen den Willen der Betroffenen – von E.________ veranlasst worden war, und die Beiständin nun von genau dieser Schwester manipuliert werde.