Die angerufene Rechtsmittelinstanz verfügt somit über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden konnten sich vor der Rechtsmittelinstanz zur Stellungnahme der Beiständin vom 12. November 2018 äussern und haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde zu einer Verzögerung des Verfahrens bzw. zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb als geheilt gelten. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen.