Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Stellungnahme der Beiständin erst mit dem angefochtenen Entscheid zustellte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. 18.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Entscheids.