Gestützt auf den Gehörsanspruch hätte die Vorinstanz die Stellungnahme unabhängig davon, ob sie neue Vorbringen enthielt, den Beschwerdeführenden von Amtes wegen zustellen müssen, damit diese – aufgefordert oder unaufgefordert – dazu hätten Stellung nehmen können. Da dieses Recht aus dem Gehörsanspruch fliesst, steht es den Parteien unabhängig davon zu, ob die einschlägige Prozessordnung einen doppelten Schriftenwechsel vorsieht. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Stellungnahme der Beiständin erst mit dem angefochtenen Entscheid zustellte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.