H.). 18.2 Die Vorinstanz holte die Stellungnahme der Beiständin im Rahmen der Verfahrensinstruktion zur Beurteilung der gegen die Beiständin erhobenen Beschwerde ein. Damit handelt es sich um eine für das Verfahren massgebliche Eingabe. Gestützt auf den Gehörsanspruch hätte die Vorinstanz die Stellungnahme unabhängig davon, ob sie neue Vorbringen enthielt, den Beschwerdeführenden von Amtes wegen zustellen müssen, damit diese – aufgefordert oder unaufgefordert – dazu hätten Stellung nehmen können.