SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, und zwar in allen Verfahren, die rechtsanwendenden Charakter haben (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage 2008, S. 851). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch einer Prozesspartei, von sämtlichen, dem Gericht vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Elemente zum Sachverhalt oder zur Rechtslage enthalten und unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall den zu fällenden Entscheid beeinflussen könnten oder nicht.